Notfalldienst im Kanton Zürich wird neu organisiert

Das Fieberthermometer klettert immer höher, die Bauchschmerzen werden stärker ? und das mitten in der Nacht oder am Sonntagmorgen. In solchen Situationen sind die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons auf eine auch ausserhalb von Praxisöffnungszeiten und in allen Gemeinden gleichermassen erreich- und verfügbare ambulante Versorgung angewiesen, schreibt der Regierungsrat des Kantons Zürich in seiner Medienmitteilung. Die traditionelle und über lange Zeit bewährte ärztliche Notfalldienstorganisation ist jedoch zunehmend in Frage gestellt: So stehen auf der einen Seite viele Hausärzte vor der Pensionierung und jüngere Medizinerinnen und Mediziner lassen sich vermehrt anstellen oder arbeiten Teilzeit. Auf der anderen Seite verfügen immer weniger Patientinnen und Patienten über einen eigenen Hausarzt, dessen Dienste sie uneingeschränkt beanspruchen können. Stattdessen wird oft direkt der teure Spitalnotfall aufgesucht. Dies ist in allen Fällen, die nicht lebensbedrohlich sind, nicht nur die falsche Anlaufstelle, es belastet das Gesundheitssystem und die Krankenkassenprämien auch mit unnötigen Kosten.

Um die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung weiterhin sicherzustellen, haben die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ), der Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich (GPV) und die Gesundheitsdirektion Ende letzten Jahres gemeinsam die Eckwerte für ein künftiges Modell festgelegt. In der Zwischenzeit sind diese konkretisiert worden, so dass die Umsetzung ab 1. Januar 2018 möglich wird.

Als Drehscheibe dient dabei eine zentrale Triagestelle unter ärztlicher Leitung, die das gesamte Kantonsgebiet abdeckt. Zur Führung der Triagestelle hat die Gesundheitsdirektion der AGZ einen Leistungsauftrag erteilt. Dies erfolgte in Absprache mit dem GPV. Der Regierungsrat hat die Leistungsvereinbarung genehmigt. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 und ist vorerst auf fünf Jahre befristet.

Für die Finanzierung der Betriebskosten durch die öffentliche Hand ist eine rechtliche Verankerung erforderlich. Die entsprechende Vorlage zur Änderung des Gesundheitsgesetzes hat der Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Darin wird auch die Ersatzabgabe geregelt. (pd./Foto: juf.)

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