Einzelrichter verurteilt Dolder-Besitzer zu Millionen-Busse

Das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach hat den Besitzer des Hotels Dolders, Urs Schwarzenbach, der mehrfachen Hinterziehung der Einfuhrsteuer (Mehrwertsteuer) schuldig gesprochen, wie Bezirksgerichtspräsident Rainer Hohler mitteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden.

Schwarzenbach wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Import von Kunstwerken und Kunstgegenständen Abgaben hinterzogen zu haben. Er habe in 123 Fällen die Anmeldung beim Zoll unterlassen und in 27 Fällen einen zu tiefen Wert der Ware deklariert. Dadurch seien die Abgaben gar nicht oder zu tief veranlagt worden.

Umfangreiches Aktenmaterial sichergestellt
Die Anklage stützt sich auf umfangreiches Aktenmaterial, welches anlässlich der Hausdurchsuchungen verschiedener Liegenschaften in Zürich, Küsnacht und St. Moritz erhoben wurde. Aufgrund dieser Unterlagen sowie dem Umstand, dass die fraglichen Kunstwerke grösstenteils anlässlich der Hausdurchsuchungen im Jahr 2013 in der Schweiz festgestellt werden konnten, liess sich ein grenzüberschreitender Warenfluss in 112 Fällen nachweisen, ohne dass es zu Einfuhrabfertigungen gekommen war. Dadurch konnten  Einfuhrsteuern von insgesamt  2,495 Millionen Franken weder veranlagt noch erhoben werden.

Fingierte Rechnunge erstellt

Im Weiteren konnte anhand von E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten, seinen Mitarbeitern und der Verkäuferschaft und aufgrund von Originalrechnungen sowie von Listen des Zollfreilagers und des Hotels Dolder belegt werden, dass in 27 Fällen im Hinblick auf die Verzollung von Kunstgegenständen entweder Teilrechnungen der Verkäuferschaft oder fingierte Rechnungen zwischen den vom Beschuldigten kontrollierten Unternehmungen erstellt und für die Verzollung verwendet wurden. Auf diese Weise wurde bei der Einfuhr nur ein Bruchteil des massgebenden Wertes deklariert und dadurch weitere Einfuhrsteuern im Betrag von rund 233'000 Franken weder veranlagt noch erhoben. Obwohl der Beschuldigte diese Nicht- und Falschanmeldungen nicht immer persönlich vollzogen hatte, trägt er für seine Kunstgegenstände die Verantwortung.

Nicht korrekte Verzollung in Kauf genommen

Als versierter Kunstexperte, welcher seit Jahren im grossen Stil im internationalen Kunsthandel tätig war, eine Kuratorin beschäftigte und ein Administrationsbüro mit eigener Kunstabteilung betrieb, war er mit den zollrechtlichen Bestimmungen bei grenzüberschreitenden Einfuhren bestens vertraut. Da dem Beschuldigten die Rechnungen über die erworbenen Kunstgegenstände zur Bezahlung vorgelegt wurden und er bestimmte, welche Rechnung wann in welchem Umfang zu bezahlen war, wusste er genau, für welchen Betrag die eingeführten Kunstgegenstände hätten verzollt werden müssen.  Durch die Nichtanmeldung oder Falschdeklaration der eingeführten Kunstwerke nahm er zumindest in Kauf, dass die Verzollung nicht korrekt erfolgten konnte.

Busse von 4 Millionen Franken
Das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach sprach den Beschuldigten deshalb mit Urteil vom 4. Mai der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz (alte Fassung) sowie der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a Mehrwertsteuergesetz schuldig und bestraft ihn mit einer Busse von 4 Millionen Franken. (pd.)


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