Bundesverwaltungsgericht erlaubt Mindestfallzahlen

Die im Kanton Zürich vorgesehenen Mindestfallzahlen pro Operateur in Spitälern sind bundesrechtskonform und im öffentlichen Interesse: Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht. Es weist die Beschwerde des Spitals Bülach in einem Piloturteil vollumfänglich ab.

«Der höchstrichterliche Entscheid bestätigt unsere Überzeugung, mit gezielten Anforderungen an die Spitäler die Qualität der Behandlungen und damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten im Kanton zu stärken», hält Gesundheitsdirektor Thomas Heiniger in einer Mitteilung seiner Direktion fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem heute publizierten Urteil die Beschwerde des Spitals Bülach gegen den Regierungsratsbeschluss, bei einzelnen ausgewählten medizinischen Eingriffen in Zürcher Listenspitälern Mindestfallzahlen pro Operateur zu verankern, vollumfänglich abgewiesen.

Die Mindestfallzahl-Vorgaben können damit im Kanton Zürich wie vorgesehen per 1. Januar 2019 eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht spreche im vorliegenden Fall selber von einem Grundsatzentscheid ? neun regionale Spitäler hatten gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde eingereicht, so die Gesundheitsdirektion weiter. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht sei die Einführung von Mindestfallzahlen pro Operateur, wie sie die Gesundheitsdirektion entwickelt hat, unter allen Gesichtspunkten bundesrechtskonform.

Auch dem Einwand von Spitalseite, Mindestfallzahlen pro Operateur stünden nicht im öffentlichen Interesse, erteile das höchste Gericht eine klare Absage und halte unmissverständlich fest, damit könne ein Beitrag zur Qualitätssicherung und zum Ausschluss von Gelegenheitsoperationen geleistet werden.

Der Kanton Zürich hat 2012 als erster Kanton der Schweiz für einzelne spezialisierte medizinische Eingriffe Mindestfallzahlen pro Spital festgelegt. Die Mindestfallzahl-Vorgaben bildeten gemäss Gesundheitsdirektion eine wichtige Qualitätsanforderung für spezifische Leistungen in den Spitälern. Denn grundsätzlich gelte: Mit steigender Fallzahl steige die Qualität der Behandlung und sinke das Risiko, dass bei einem Eingriff Fehler passieren.

Die Verankerung von Mindestfallzahlen pro Spital habe sich im Kanton Zürich denn auch positiv ausgewirkt: So sei die Mortalität zwischen 2012 und 2015 bei Behandlungen mit Mindestfallzahlen mehr als doppelt so stark wie bei Behandlungen ohne Vorgaben gesunken, und die Fallkosten bei Behandlungen mit Mindestfallzahlen rund dreimal weniger stark gestiegen als in den übrigen Bereichen. Vor diesem Hintergrund legte der Regierungsrat per 1. Januar 2019 für sechs Leistungsgruppen neu auch Mindestfallzahlen pro Operateur im Spital fest; die Vorgaben gelten bei Prostataentfernungen, Hüft-, Knieprothesen- und Prothesewechsel-Operationen, gynäkologischen Tumoren und Brustkrebsbehandlungen. «Die Überzeugung, dass Mindestfallzahlen ein sinnvolles Instrument sind, wird in der Regel von den Fachärzten aus den betroffenen Disziplinen geteilt; genauso wie von zahlreichen Leistungserbringern selbst und von den Patientenstellen, die die Regelungen begrüssen», hält Gesundheitsdirektor Thomas Heiniger fest: «Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belegt nun zusätzlich, dass wir ? im Sinne der Patientinnen und Patienten, ihrem Wohl und ihrer Sicherheit ? auf dem richtigen und rechtskonformen Weg sind».

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